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Archiv 2009 (2. Halbjahr)

Mit der Einrichtung der Kirchlichen Arbeitsgerichte soll es auch eine größere Transparenz der Rechtsprechung geben. Bisher ist die Veröffentlichung der Entscheidungen aller Kirchlichen Arbeitsgerichte vom Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), trotz schon länger zurückliegender Ankündigung, nicht erfolgt
Wir möchten an dieser Stelle soweit uns dies möglich ist, über die Rechtsprechung der Kirchlichen Arbeitsgerichte und des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs berichten bzw. auf entsprechende Internetseiten verweisen.

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof :

Az. M 06/06 vom 02.03.2007
Feststellung, welche Angaben der Dienstgeber über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Mitarbeitervertretung zur Verfügung stellen muss (§ 26 Abs. 2 Satz 1 MAVO Berlin).

Az.: M 02/06 vom 30.11.2006
Zustimmungsverweigerung, wenn einer Eingruppierung keine kircheneigene Ordnung zu Grunde gelegt wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 MAVO).

Az.: M 01/06 vom 30.11.2006
Kein Zustimmungsverfahren gem. § 34 MAVO bei der Einstellung von “Ein-Euro-Jobbern” (MAE-Kräfte), sondern Anhörung und Mitberatung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO

AZ.: M 07/06 vom 02.02.2007
Eine “Maßnahme der innerbetrieblichen Information und Zusammenarbeit” (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO) ist keine Maßnahme der Informationserteilung.

Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer, Trier in Mainz:

Az.: M 20/06 Tr vom 13.07.2006
Anhörung und Mitberatung bei Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 MAVO Trier)
- Gegen das Urteil wurde Revision beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof eingelegt -

AZ.: M 45/06 Tr 20.10.2006
Aufhebung einer Abordnung im Wege der einstweiligen Verfügung

AZ.: M 07/08 Tr 24.04.2008
Zustimmungspflicht nach § 38 MAVO Trier bei der Erhöhung des Beschäftigungsumfanges

Der Lambertus-Verlag hat im Internet eine Urteildatenbank eingestellt. Hier liegen die Urteile der Kirchlichen Arbeitsgerichte und des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs in einer Volltextsuche vor.

Von besonderer Bedeutung sind auch die Entscheidungen der folgenden Gerichte:

Bundesarbeitsgericht

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft: www.curia.europa.eu

Eine Auswahl der aktuellen Rechtsprechung aus dem kirchlichen und staatlichen Bereich ist auf der Homepage der Zeitschrift für Mitarbeitervertretungen (ZMV) zu finden.

Ausgewählte Urteile aus dem außerkirchlichen Bereich:

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.2.2005, 7 AZR 330/04
Teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied - Freizeitausgleich - Berechnung
(s. hierzu auch BLENS, Dirk/BOSSAK, Carolin, Freizeitausgleich bei Ganztagsschulungen für Teilzeitkräfte - Das Prinzip Ehrenamt auf dem Prüfstand, ZMV 6/2005, S. 280 ff)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Urteil vom 26.04.2005 - 5 C 11.04
Beschäftigungsverbot für schwangere Erzieherin ohne Mumps-Antikörper

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 29.7.2005, 1 ABR 29/04
Neue Entscheidung zu Auswahlrichtlinien bei betriebsbedingten Kündigungen - Punkteschema für Sozialauswahl - allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 610/05
Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 763/05
Nach § 613a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers über Verpflichtungen gem. § 613a Abs. 2 BGB informiert, ist nicht ordnungsgemäß, so dass sie die einmonatige Frist des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, nicht auslöst.