- Artikel drucken Artikel drucken
- Fehler melden Fehler melden
Am 1. Juli 2005 ist für die Beschäftigten in der Katholischen Kirche in Deutschland eine kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) in Kraft getreten.
Diese Ordnung gilt nur für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Arbeitsvertragsrecht (KODA und Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes) und für das die betriebliche Mitbestimmung regelnde Mitarbeitervertretungsrecht. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag sind weiterhin die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig.
Für die Rechtsstreitigkeiten des MAV- und KODA-Rechts gab es bisher nur ein erstinstanzliches Verfahren vor der MAVO-Schlichtungsstelle. Mit Errichtung der Kirchlichen Arbeitsgerichte gibt es nun auch eine 2. Instanz. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in die Kirchlichen Arbeitsgerichte der einzelnen Diözesen (1. Instanz) und den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (2. Instanz).
Auf der Ebene der Diözesen ist es auch möglich, dass sich mehrere Diözesen zur Bildung eines Kirchlichen Arbeitsgerichtes zusammenschließen. Das haben die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier getan. Das Gericht hat seinen Sitz in Mainz. Die Verhandlungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtes sind öffentlich.
Internetauftritt des Kirchlichen Arbeitsgerichtes Mainz
Urteile des Kirchlichen Arbeitsgerichtes Mainz
Adresse des Kirchlichen Arbeitsgerichtes:
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer, Trier in Mainz
Geschäftsstelle
Bischofsplatz 2
55116 Mainz
Telefon 06131-253935, Telefax 06131-253936, E-Mail kag(at)bistum-mainz.de
Für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wurde als Kirchliches Arbeitsgericht zweiter Instanz der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn errichtet.
Gegen das Urteil eines Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs nach 48 Abs. 5 Satz 1 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) zugelassen worden ist.
Die Revision ist zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder,
solange eine Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs
Die Verhandlungen finden in Bonn, Kaiser-Friedrich-Str. 9 statt (Sitzungsraum im Erdgeschoss des Wilhelm-Böhler-Hauses).
Adresse des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof der Deutschen Bischofskonferenz
Geschäftsstelle
c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz
Kaiserstr. 161
53113 Bonn
Postanschrift:
Postfach 29 62
53019 Bonn
Tel.: 0228/103-273
Fax: 0228/103-371
E-Mail: KAGH(at)dbk.de
Die bisherige MAVO-Schlichtungsstelle gibt es nicht mehr. An ihre Stelle ist die Einigungsstelle gemäß § 61 ff MAVO getreten. Diese hat gegenüber der früheren MAVO-Schlichtungsstelle einen reduzierten Zuständigkeitsbereich. Die Einigungsstelle verhandelt nur noch Regelungsstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und MAVen. In bestimmten Fällen kann auch nach einem Verfahren vor der Einigungsstelle das Kirchliche Arbeitsgericht als 2. Instanz angerufen werden.
Die Adresse der Geschäftsstelle der Einigungsstelle lautet:
Einigungsstelle (§ 40 ff. MAVO)
Geschäftsstelle
Mustorstr. 2
54290 Trier
Telefon 0651/7105-252, Fax 0651/7105-841
Besetzung der Einigungsstelle:
Vorsitzender: Rainer, Wierz, Rechtsanwalt, Saarbrücken
Stellvertretender Vorsitzender: N.N.
Listenbeisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber:
Nadja Ensch, Caritasverband für die Diözese Trier e.V
Andrea Gerhards, Bischöfliches Generalvikariat Trier
Heinz Palzer, Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH
Dr. Hans-Günther Ullrich, Bischöfliches Generalvikariat Trier
Listenbeisitzerinnen und Listenbeisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Peter Fried, Caritasverband für Saarbrücken und Umgebung e.V.
Hans-Anton Görgen, Marienhaus-Klinikum im Kreis Ahrweiler
Andrea Hoffmann-Göritz, Katholisches Büro Saarland
Peter Nickels, Rendantur Wittlich
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll die biem Bischöflichen Generalvikariat eingerichtete Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle (§42, KAVO) angerufen werden. Die Anrufung der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich. Es gelten die Regelungen für das Schlichtungsverfahren in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten (Anlage 11, KAVO)
Die Adresse der Arbeitsrechtlichen Vermittlungstelle lautet:
Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle
Geschäftsstelle
Mustorstr. 2
54290 Trier
Telefon 0651/7105-252, Fax 0651/7105-841
Besetzung der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle:
Vorsitzende:
Michael Kraus, Rechtsanwalt, Koblenz
Nikolaus Schorr, Rechtsanwalt, Illingen
Beisitzer:
Markus Geißler, BGV
Markus Krogull-Kalb, Dekanat Koblenz
Stv. Beisitzer
Stefanie Korb, KiTa gGmbH Koblenz
Dr. Andreas Zimmer, BGV